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AGB

  1. Allgemeines
    a. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsver-
    kehr mit unseren Kunden und Lieferanten. Sie gelten bis auf weiteres, insbesondere für
    alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
    Von diesen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen werden , selbst bei
    Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  2. Angebot und Auftragsannahme
    a. Eine Bestellung des Kunden gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich durch uns
    bestätigt wird. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Ergänzungen, Abänderungen
    oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    b. Im Falle eines Vertragsrücktrittes wird, sofern wir diesem Rücktritt zustimmen, bereits
    durch uns erbrachte Leistungen werden entsprechend dem entstandenen Aufwand in
    Rechnung gestellt.
    c. In den Fällen, in denen die Lagerhaltung der bestellten Ware durch uns erfolgt ist die
    maximale Dauer der Lagerhaltung durch uns 1 Jahr. Nach Ablauf dieser Jahresfrist, die mit
    Eingang der Bestellung beginnt, sind wir ohne weitere Absprachen berechtigt, die bis zu
    diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommene Ware auszuliefern und in Rechnung zu stellen.
    Eine über die Jahresfrist hinausgehende Lagerhaltung erfolgt unter Zugrundelegung einer mit dem
    Besteller zu vereinbarenden Verzinsung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgelieferten
    Warenwertes.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    a. Unsere Preise verstehen sich ab Werk mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen ohne jegliche
    Abzüge zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen
    mittels eines Angebotes bzw. der Annahme einer Bestellung eine andere Vereinbarung
    getroffen wurde.
    b. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers oder bei Stellung eines Insolvenzantrages
    über sein Vermögen sind wir berechtigt, alle, auch gestundete Forderungen aus der laufen-
    den Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und von allen mit dem Besteller laufenden
    Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
  4. Kosten für spezielle Werkzeuge
    a. Soweit für die Durchführung von Aufträgen spezielle Werkzeuge (einschließlich besondere
    Gestelle, Warenträger und andere Anlagen) erforderlich sind, gehen die hierfür entstehenden
    Kosten für Material und Fertigung (anteilige Werkzeug- und Programmkosten) anteilig zu Las-
    ten des Bestellers. Diese anteiligen Werkzeug- und CNC-Fertigungsprogrammkosten werden
    mit dem Erstauftrag in Rechnung gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für eventuell erforderliche
    Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und Neubeschaffungen, womit insbesondere
    bei großen Stückzahlen und längerer Laufzeit der Aufträge gerechnet werden muß.
    b. Das Werkzeug bzw. das CNC-Fertigungsprogramm verbleibt auch nach endgültiger
    Durchführung des Auftrages in unserem Eigentum einschließlich der dazugehörigen
    Zeichnungen.
  5. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang
    a. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
    schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
    b. Bei einer vereinbarten Lieferung frei Haus versteht sich die Anlieferung an die Betriebsstät-
    te, an die das Angebot gerichtet war.
    c. Sofern eine Lieferung frei Haus vereinbart wurde erfolgt die Lieferung frei Werksgelände.
    Die Entladung hat durch den Besteller zu erfolgen.
    d. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausfüh-
    rende Person übergeben worden ist. Falls die Versendung ohne unser Verschulden unmög-
    lich wird, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    e. Bei einer Lieferung frei Haus geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Besteller über, ab
    dem die Ware entladungsbereit zur Verfügung gestellt wird.
  6. Verwendung von Unterlagen, Geheimhaltung
    a. Uns zur Verfügung gestellte Unterlagen, die der Geheimhaltung unterliegen werden nur
    im Zuge der Weiterbearbeitung/Veredelung an Dritte weitergegeben, die ebenfalls durch
    unsere Einkaufbedingungen der Geheimhaltung unterliegen.
  7. Gewährleistung
    a. Wir übernehmen die Gewähr für fachgerechte Ausführung aller Aufträge. Für Mängel
    leisten wir zunächst nach unsere Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herab-
    setzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
    verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügi-
    gen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    b. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt der Lieferung
    anzeigen, auf jeden Fall vor der Montage bzw. Weiterbearbeitung der Teile. Andernfalls ist die
    Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt
    die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs-
    voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
    Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    c. Gewährleistungsansprüche entfallen bei nicht fachgerechter Lagerung und Handhabung
    durch den Besteller oder durch den Besteller beauftragter dritter Personen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    a. Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus
    dieser Geschäftsverbindung mit uns getilgt sind.
    b. Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn
    wir es ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet
    dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Warenrücknahme, behalten wir uns
    ausdrücklich die Geltendmachung eines dadurch entstehenden Schadenersatzes vor.
    c. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte
    sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Wider-
    spruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil
    ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
    einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
    d. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für
    uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum
    an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum
    Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Für die
    neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.Der Käufer
    verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
    e. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb
    weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
    Käufer hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes
    (einschließlich Mehrwertsteuer)
    des verwendeten Materials. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur
    Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen
    Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungs-
    einziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser
    besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von
    der Abtretung an uns.
    f. Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderun-
    gen, die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit
    einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete
    und vermischte
    Vorbehaltsware.
    g. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Ver-
    trag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen
    nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert
    unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10% übersteigen.
  9. Einkaufsbedingungen
    a. Zahlung
    Die Zahlung erfolgt grundsätzlich 30 Tage netto bzw. entsprechend individueller Vereinbarungen.
    b. Lieferbedingungen, Liefertermin und Lieferverzug
    Die Warenlieferung erfolgt frei Haus und inklusive Verpackung. Die in der Bestellung
    angegebene Lieferzeit ist bindend. Die vereinbarten Liefertermine verstehen sich generell
    in unserem Werk eintreffend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu
    setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt dass
    die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferer hat sicherzustellen,
    dass die anzuliefernde Ware so verpackt wird, dass vermeidbare Transportschäden ausge-
    schlossen sind.
    c. Gefahrübergang
    Im Falle einer Lieferung frei Haus erfolgt der Gefahrübergang mit Abladung der Lieferung
    durch uns. Im Falle einer Lieferung ab Werk erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe der
    Lieferung an den von uns beauftragten Spediteur.
    d. Gewährleistung, Haftung
    Im Falle der Lieferung von Rohmaterial haftet der Lieferer für die mängelfreie Anlieferung der
    bestellten Ware entsprechend der von uns vorgegebenen Eigenschaften bzw. der allgemein
    geltenden Normen. Im Falle der Warenveredelung haftet der Lieferer für Zerstörung und
    Bearbeitungsausschuss. Die Haftung erstreckt sich in jedem Falle zumindest auf den Ge-
    genstandswert der angelieferten Ware. Verfügt der Lieferant nicht über geeignete Prüf- und
    Messmittel, um die Lieferung in der vorgegebenen Art und Weise abzuwickeln, werden diese
    Prüf- und Messmittel auf Verlangen des Lieferanten durch uns zur Verfügung gestellt. Die
    Prüf- und Messmittel bleiben unser Eigentum und sind uns nach Abwicklung des Auftrages
    zurückzugeben. Die Prüf- und Messmittel sind pfleglich zu behandeln und fachgerecht zu
    bedienen; bei Zerstörung bzw. Beschädigung erfolgt durch uns auf Kosten des
    Lieferers Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur.
    e. Geheimhaltung
    Die von uns zur Verfügung gestellten Dokumente, Abbildungen, Zeichnungen und sonsti-
    gen Unterlagen und Informationen sind strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit
    unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt
    auch nach Abwicklung des Vertrages. Nach Aufforderung durch uns sind die überlassenen
    Unterlagen zurückzugeben oder, entsprechend unserer Anweisung, zu vernichten.
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    a. Erfüllungsort und Gerichtsstand aus dem Vertragsverhältnis
    einschließlich der Zahlungen ist Amtsgerichts Besigheim.
    b. Alle eventuellen Rechtsstreitigkeiten unterliegen dem Recht
    der Bundesrepublik Deutschland.